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Der Sand zu sandig, Spanien zu spanisch, der FKK-Strand zu nackig – es
gibt viele Urlaubsbeschwerden, bei denen man am gesunden Menschenverstand
einiger Urlauber zweifeln kann. Dann wiederum gibt es Urlaubsbeschwerden, die
unbedingt nachvollziehbar sind: Ein „Strandhotel“ in zehn Kilometer Entfernung
zum Meer, ein Hotelzimmer voller krabbeliger Mitbewohner oder stundenlange
Flugverspätungen. Wann ein Reisemangel vorliegt, wie man vorgeht, um einen
Reisemangel geltend zu machen und wie Mängel berechnet werden, erklären die
ARAG Experten.
Was sind eigentlich Reisemängel?
Nicht alle Reisemängel haben die gleiche Qualität; deshalb wird bei
Pauschalreisen in drei Kategorien unterschieden: Geringfügige Reisemängel
liegen unterhalb der Toleranzschwelle eines durchschnittlich empfindlichen
Reisenden und müssen ganz einfach hingenommen werden. In der Fremde ist eben
nicht alles wie daheim. ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass mit
steigendem Reisepreis diese Toleranzschwelle sinkt. Wer viel bezahlt, darf eben
auch viel erwarten. Einfache Reisemängel sind solche, bei denen das
Preis-Leistungs-Verhältnis aus dem Gleichgewicht gerät und korrigiert werden
muss: Entweder dadurch, dass der Mangel abgestellt wird, oder durch einen
Nachlass des Reisepreises. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich
beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Solche erheblichen
Reisemängel rechtfertigen darüber hinaus möglicherweise sogar einen Anspruch
auf eine Geldentschädigung wegen vertaner Urlaubszeit.
Erste Hilfe bei Reisemängeln: das Abhilfeverlangen
Die erste und in vielen Fällen sinnvollste Reaktionsmöglichkeit auf
Reisemängel ist laut ARAG Experten das Abhilfeverlangen. Der richtige Adressat
hierfür sind nicht etwa Hotelrezeption oder das heimische Reisebüro, sondern
die örtliche Vertretung des Reiseveranstalters. Wichtig ist, dass die Mängel
umgehend gemeldet und schriftlich mit Zeit- und Datumsangabe festgehalten
werden. Hilfreich dabei können Fotos oder auch Zeugenaussagen sein. Zudem
sollte Abhilfe binnen einer angemessenen Frist verlangt werden – und zwar
kostenfrei. Wenn also beispielsweise ein Ersatzhotel angeboten wird, welches
teurer ist als die bisherige Unterkunft, darf der Urlauber nicht für die
Mehrkosten zur Kasse gebeten werden.
So geht’s nach der Reise weiter
Nach der Rückkehr haben Pauschalurlauber nach gültigem
Pauschalreiserecht zwei Jahre für ihre Beschwerde Zeit. Allerdings nur, wenn
schon vor Ort reklamiert wurde. Das Schreiben sollte nicht nur eine Kopie der
Beschwerden am Urlaubsort enthalten, sondern auch die Forderung nach
Preisnachlass oder sogar Schadensersatz.
Welche Minderung für welchen Mangel?
Ob kleinere Mängel oder unzumutbare Zustände: Gemindert wird in der
Regel nach der Frankfurter Tabelle.
Sie fasst Urteile des Landgerichts Frankfurt zu typischen Mängeln bei
Pauschalreisen zusammen und dient als erste Orientierung. Bei der Berechnung
werden Prozentsätze festgelegt, um die ein Reisepreis, je nach Mangel,
gemindert werden kann. Diese Sätze tendieren zwischen fünf Prozent für zum
Beispiel einen eintönigen Speiseplan und 50 Prozent für Ungezieferbefall. Die
ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass die Höhe der
Reisepreisminderung sehr stark vom Einzelfall abhängt.
Lohnt sich ein Streit?
Urlauber überschätzen oft die von den Gerichten zugesprochenen
Minderungssätze. Selbst bei einer teuren Reise fällt die Reisepreisminderung
oft enttäuschend gering aus. Daher raten die ARAG Experten nur dann zu
streiten, wenn der Anlass einen Streit wert ist. Denn jeder Streit kostet Zeit
und Nerven und greift damit gerade das Kapital an, was im Urlaub angesammelt
werden soll – Ruhe und Gelassenheit.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/reiseversicherung/reise-ratgeber/
Bildnachweis: © ARAG
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